Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Vorbehandlungsanlagen für Bauabfälle

Was ist eine Vorbehandlungsanlage?

Eine Vorbehandlungsanlage sortiert Abfälle nach strengen Kriterien, bereitet sie ggf. auf und führt die Wertstoffe dem Recycling wieder zu.

Wann kommt sie zum Einsatz und wann nicht?

Voraussetzung ist zunächst die Sammlung durch die Abfallerzeuger (oft Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe) und Abfallbesitzer (z. B. Auftraggeber oder Bauherrn). Ist eine Getrenntsammlung von Abfällen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, fallen Abfallfraktionen als Gemische an. Nach § 4 Abs. 1 GewAbfV besteht die Pflicht, diese Gemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Vorbehandlungsanlagen kommen nicht zum Einsatz, wenn:
  • die Behandlung von Gemischen dort technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder
  • die Gesamtsammlungsquote beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat, weil die Restgemische dann meistens kaum noch verwertbare Bestandteile enthalten. 
Lesetipp: In der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzter Änderung vom 28. April 2022, seit 1. August 2017 in Kraft) werden Aussagen zu Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen für Abfälle in §§ 5 ff. getroffen.

Welche Typen gibt es?

Vorbehandlungsanlagen behandeln Abfälle vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung. Unterschiedliche Anlagen-Typen zerkleinern und sortieren z. B. jeweils:
Bauabfaelle
Bauabfaelle Bild: © f:data GmbH

Welche Pflichten hat der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage?

Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage muss sicherstellen, dass sich die Gemische von Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen nicht mit anderen Abfällen in der Anlage vermengen.
Er muss die EU-rechtlich bestimmten "gefährlichen Bauabfälle" nach den mit Sternchen gekennzeichneten Abfallschlüsseln in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aussortieren und ordnungsgemäß verwerten oder beseitigen.
Bei jeder Abfallanlieferung muss der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage unverzüglich eine Annahmekontrolle durchführen und folgendes festhalten:
  • Name und Anschrift des jeweiligen Sammlers und Beförderers
  • Feststellung der Menge bzw. Masse des angelieferten Abfalls
  • Abfallschlüssel (nach der Abfallverzeichnis-Verordnung)
  • Angaben zum angelieferten Abfall (handelt es sich um ein Gemisch oder einen anderen Abfall?)
Bei einer Abfallauslieferung ist der Betreiber zudem verpflichtet, eine Ausgangskontrolle vorzunehmen. Er muss sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle vom Betreiber der Entsorgungsablage bestätigen lassen. Innerhalb von 30 Kalendertagen muss dieser die ausgelieferten Abfälle weiter behandeln, verwerten oder beseitigen.
Ein Betreiber einer Vorbehandlungsanlage ist außerdem verpflichtet: 
  • innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen. Die entsprechende Kontroll-Stelle gibt die zuständige Behörde bekannt.
  • sicherzustellen, dass er die Kontroll-Ergebnisse unverzüglich erfährt und die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle informiert.
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