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Mengenabweichung

Von einer Mengenabweichung wird allgemein dann gesprochen, wenn die Leistungsmenge in einer Position des Leistungsverzeichnisses (LV) im Ist mehr als 10 % von der Sollmenge laut LV abweicht. Ist die Mengenabweichung nach unten größer als 10 %, dann liegt eine Mindermenge vor. Eine Mengenabweichung von mehr als 10 % nach oben bedeutet eine Mehrmenge.
Bei einem Bauvertrag nach VOB gilt mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B ein vereinbarter Einheitspreis unverändert für Mengenabweichungen von dem im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang um nicht mehr als 10 %, also im Bereich von 90 % bis 110 % der im Vertrag vorgesehenen Leistungsmenge. Eine Anpassung des Einheitspreises an die tatsächliche Menge ist dann nicht vorgesehen und nicht vorzunehmen. Liegt eine Mengenabweichung von über 10 % vor, so ist eine Preisanpassung nur auf Verlangen zulässig.
Aus einer Mengenabweichung von mehr als 10 % nach unten kann ein Nachtrag als Vergütungsanpassung folgen und als Anspruch auch begründbar sein, soweit der Auftragnehmer nicht infolge von Mehrmengen bei anderen Leistungspositionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
Beispiele werden unter den Begriffen "Vergütungsanpassung bei Mehrmengen“ sowie "“ demonstriert.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau Bild: © f:data GmbH
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