Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Betriebsbezogenes Wagnis

Wird zum Angebot des Bieters vom Auftraggeber die Abgabe der ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 (bei Zuschlagskalkulation) oder 222 (bei Endsummenkalkulation) nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) verlangt (oder ggf. innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung nachverlangt), so sind seit 1. Januar 2018 Aussagen gesondert zum "betriebsbezogenen Wagnis" zu treffen. Zuvor wurde das Wagnis ohne Unterteilung in den EFB-Blättern abgefordert und als zusammengefasste Position von Gewinn und Wagnis als Wagnis und Gewinn (W&G) ausgewiesen. Weiterhin bleibt zu beachten, dass der Gewinn ebenfalls gesondert in den EFB-Preisblättern anzuführen ist.
Neben dem betriebsbezogenen ist auch gesondert das leistungsbezogene Wagnis auszuweisen. Beide zusammen umfassen das gesamte kalkulierte Wagnis. Wie hoch sich die Anteile beider Bestandteile am gesamten Wagnis darstellen, kann nur betriebsindividuell vorbestimmt werden. Die Anteile können zwischen verschiedenen Bauaufträgen variieren und ggf. nach Bauleistungssparten wie Hochbau, Tiefbau, Verkehrsbau u. a. stark streuen, denn bei der Ausführung der Bauleistungen können Risiken in vielfältiger Art und Weise eintreten.
Das betriebsbezogene Wagnis repräsentiert das allgemeine Unternehmenswagnis im Sinne des Gesamtrisikos, das kalkulatorisch mit dem Baupreis abzugelten ist. Es kann mit erheblichen Verlusten für das Bauunternehmen verbunden sein und den wirtschaftlichen Erfolg zum Bauauftrag schmälern.
Welche speziellen Risiken sich aus der Bauwirtschaft allgemein sowie den Besonderheiten des Bauprozesses und für ein Bauunternehmen ableiten und welche somit zu prüfen sowie bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind, wird unter Kalkulationsrisiken ausführlicher hinsichtlich möglicher Risiken aus dem Niveau der Vergabeunterlagen, der Leistungsbeschreibung und Angebotsbearbeitung als Kalkulation u. a. angeführt.
Das betriebsbezogene Wagnis ist in den EFB-Preisblättern wie folgt auszuweisen:
  • im FBl. 221 bei der Zuschlagskalkulation als Zuschlagsatz in % im Abschnitt 2 unter Tz. 2.3.2 mit Bezug zur Basis der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) sowie differenziert nach den einzelnen Kostenarten der EKT wie Lohn, Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten und Nachunternehmerleistungen,
  • im FBl. 222 bei der Endsummenkalkulation zunächst als absoluter Betrag in € im Abschnitt 3 unter Tz. 3.3.2 und nachfolgender Berücksichtigung in den Umlagen zur Kalkulation der Einheitspreise (EP) für die Leistungspositionen.
Welchen Anteil das betriebsbezogene Wagnis vom Wagnis insgesamt ausmacht, kann nur betriebsindividuell vorbestimmt sowie nach betrieblicher Erfahrung und Erkenntnissen ggf. aus Vorjahren oder vergleichbarer Bauvorhaben abgeleitet werden. Dies ist auch mit abhängig davon, ob und in welchem Maße leistungsbezogene Wagnisse eintreten können und/oder diese zum Teil bereits mit in der Kalkulation zu den EKT bei einzelnen Leistungspositionen Berücksichtigung fanden.
Spezielle Beachtung kommt dem betriebsbezogenen Wagnis bei einem Vergütungsanspruch bei Wegfall von Leistungen, bei Mindermengen sowie einer freien Auftraggeberkündigung des Bauvertrags zu. Bei diesen Nachtragsarten ist das betriebsbezogene Wagnis zusammen mit dem Gewinn nach kalkulierter Höhe mit Bezug auf Tz. 4.8 im "Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen" nach Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017) zu berücksichtigen, es steht dem Bauunternehmer zu, um das allgemeine Unternehmensrisiko abzudecken. Das leitet sich auch aus einem Urteil des BGH vom 24. März 2016 (Az.: VII ZR 201/15) ab, wonach das betriebsbezogene Wagnis nicht als ersparte Aufwendung in Abzug zu bringen ist.
Bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen und im Nachhinein anerkannten Leistungen sind die Ansätze aus den EFB-Formblättern der Angebotskalkulation zu übernehmen.
Bauprofessor-Redaktion
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